その他令和6年7月12日
日本国政府とドイツ連邦共和国政府との間の自衛隊及びドイツ連邦共和国軍隊の間での物資及び役務の相互の提供に関する協定(独文)
掲載日
令和6年7月12日
号種
号外
原文ページ
p.5 - p.8
号外p.5-p.8
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日本国政府とドイツ連邦共和国政府との間の自衛隊及びドイツ連邦共和国軍隊の間での物資及び役務の相互の提供に関する協定(独文)
令和6年7月12日|p.5-8
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Artikel 1
(1) Zweck dieses Abkommens ist es, grundlegende Bedingungen für die gegenseitige Be-
reistellung von Sach- und Dienstleistungen zwischen den Selbstverteidigungsstreitkräften
Japans und den deutschen Streitkräften festzulegen, die für folgende Aktivitäten erforderlich
sind:
Artikel 2
(1) Ersucht eine der beiden Vertragsparteien die andere Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens, Sach- und Dienstleistungen bereitzustellen, die für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e festgelegten und von den Selbstverteidigungsstreitkräften Japans oder den deutschen Streitkräften durchgeführten Aktivitäten erforderlich sind, kann die andere Vertragspartei die angeforderten Sach- und Dienstleistungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bereitstellen.
(2) Sach- und Dienstleistungen der folgenden Kategorien können auf der Grundlage dieses Abkommens bereitgestellt werden: Verpflegung, Wasser, Unterkunft, Transport (einschließlich Lufttransport), Betriebsstoffe, Bekleidung, Fernmeldeleistungen, sanitätsdienstliche Leistungen, Unterstützung beim Betrieb der Einrichtungen der Streitkräfte (einschließlich zugehörige Baumaßnahmen), Lagerleistungen, Nutzung von Liegenschaften, Ausbildungsleistungen, Ersatz- und Bauteile, Instandsetzungs- und Wartungsleistungen (einschließlich Kalibrierleistungen), Flug- und Seehafenbetriebsleistungen sowie Munition.
Die Kategorien und zugehörigen Sach- und Dienstleistungen sind im Anhang aufgeführt.
(3) Absatz 2 dieses Artikels ist nicht dahingehend auszulegen, dass er die Bereitstellung von Waffen durch die Selbstverteidigungsstreitkräfte Japans oder die deutschen Streitkräfte umfasst.
(4) Die Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen zwischen den Selbstverteidigungsstreitkräften Japans und den deutschen Streitkräften, die für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e festgelegten Aktivitäten erforderlich sind, erfolgt nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften von Japan oder der Bundesrepublik Deutschland.
a) Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen unter Beteiligung sowohl der Selbstverteidigungsstreitkräfte Japans als auch der deutschen Streitkräfte;
b) Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen, international koordinierte Friedens- und Sicherungseinsätze, internationale humanitäre Hilfseinsätze oder Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen großen Ausmaßes im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien oder eines Drittlandes;
c) Schutzmaßnahmen oder Transport von Staatsangehörigen einer der beiden Vertragsparteien oder gegebenenfalls anderen Personen für ihre Evakuierung aus dem Ausland in Notlagen;
d) Kommunikation und Koordinierung oder andere Routinemaßnahmen (einschließlich Besuche von Schiffen oder Luftfahrzeugen der Streitkräfte einer der beiden Vertragsparteien in Einrichtungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei) mit Ausnahme von Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen, die einseitig von den Streitkräften einer der beiden Vertragsparteien durchgeführt werden; und
e) sonstige Tätigkeiten, welche die Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften von Japan oder der Bundesrepublik Deutschland zulassen.
(2) Dieses Abkommen legt einen Rahmen für die Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen auf der Grundlage des Grundsatzes der Gegenseitigkeit fest.
(3) Die Anforderung, Bereitstellung, Annahme und Abgeltung von Sach- und Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens erfolgt durch die Selbstverteidigungsstreitkräfte Japans und durch die deutschen Streitkräfte.
Artikel 3
(1) Die Nutzung der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten Sach- und Dienstleis-
tungen steht im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen.
(2) Die Vertragspartei, die Sach- und Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens emp-
fängt (im Folgenden als „empfangende Vertragspartei“ bezeichnet), gibt diese Sach- und
Dienstleistungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragspartei, die sie bereit-
stellt (im Folgenden als „bereitstellende Vertragspartei“ bezeichnet), auf keine Weise, weder
vorübergehend noch dauerhaft, an Personen oder Stellen außerhalb der Streitkräfte der emp-
fangenden Vertragspartei weiter.
Artikel 4
(1) Für die Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens
gelten folgende Abwicklungsverfahren:
a) Für die Bereitstellung von Sachleistungen:
i) Vorbehaltlich Ziffer ii gibt die empfangende Vertragspartei die betreffenden
Sachleistungen in einem Zustand und in einer Form zurück, welche für die be-
reitstellende Vertragspartei zufriedenstellend ist.
ii) Handelt es sich bei den bereitgestellten Sachleistungen um Verbrauchsgüter oder
kann die empfangende Vertragspartei die betreffenden Sachleistungen nicht in
einem Zustand und in einer Form zurückgeben, welche für die bereitstellende
Vertragspartei zufriedenstellend ist, gibt die empfangende Vertragspartei, vorbe-
haltlich Ziffer iii, Sachleistungen der gleichen Art und in gleicher Qualität und
Quantität in einem Zustand und in einer Form zurück, welche für die bereitstel-
lende Vertragspartei zufriedenstellend ist.
iii) Kann die empfangende Vertragspartei die Sachleistungen der gleichen Art und
in gleicher Qualität und Quantität wie die bereitgestellten Sachleistungen nicht
in einem Zustand und in einer Form zurückgeben, welche für die bereitstellende
Vertragspartei zufriedenstellend ist, erstattet die empfangende Vertragspartei der
bereitstellenden Vertragspartei die Kosten in der von der bereitstellenden Ver-
tragspartei festgelegten Währung.
b) Für die Bereitstellung von Dienstleistungen gilt, dass die bereitgestellten Dienstleis-
tungen in der von der bereitstellenden Vertragspartei festgelegten Währung vergütet
werden oder durch Bereitstellung von Dienstleistungen gleicher Art und gleichen
Wertes abgegolten werden. Die Vertragsparteien entscheiden über die Art der Ab-
geltung vor Bereitstellung der Dienstleistungen.
(2) Verbrauchsteuern (im Falle Japans) oder Mehrwertsteuer (im Falle der Bundesrepublik
Deutschland) werden von Japan oder der Bundesrepublik Deutschland nicht für Sach- und
Dienstleistungen erhoben, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, soweit
dies nach ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften zulässig ist.
Artikel 5
(1) Die gegenseitige Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in Übereinstimmung mit der Verfahrenssprache in der jeweils geltenden Fassung, die diesem Abkommen nachgeordnet ist und Verfahren und ergänzende Einzelheiten der Bedingungen zur Durchführung dieses Abkommens festlegt. Die Verfahrenssprache wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien getroffen.
(2) Der Preis für die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b abgegoltenen Sach- und Dienstleistungen wird entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verfahrenssprache festgelegt.
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien stehen bei der Durchführung dieses Abkommens in engem Austausch.
(2) Angelegenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der Verfahrenssprache werden ausschließlich durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geklärt.
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Wege über den Abschluss ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten dieses Abkommens notwendigen innerstaatlichen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am Tage des Eingangs der letzten Unterrichtung in Kraft. Dieses Abkommen bleibt für eine Dauer von zehn Jahren in Kraft und verlängert sich danach automatisch um einen Zeitraum von jeweils zehn Jahren, es sei denn, dass eine der beiden Vertragsparteien der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums von zehn Jahren schriftlich ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu kündigen.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels kann jede Vertragspartei dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kündigen.
(3) Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
(4) Ungeachtet der Kündigung dieses Abkommens bleiben Artikel 3, 4, 5 und Artikel 6 Absatz 2 bezüglich der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gegenseitigen Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen in Kraft.
Geschehen zu Tōkyō am 29. Januar 2024 in zwei Urschriften, jede in japanischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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